Fränkische Braukultur Fränkische Feste Kontakte und Kurse Werden Sie Mitglied Aktivitäten Museen Brauen und Zoll Junkersdorf Termine Flohmarkt VFFB - Intern Hefe Pool
Startseite Brauen und Zoll

Brauen und Zoll


Impressum Kontakt Links Partner

Wer darf Bier brauen?

Grundsätzlich darf jeder in Deutschland sein eigenes Bier brauen, dazu bedarf es keiner amtlichen Genehmigung. Auch die Menge spielt dabei keine Rolle. Einzig über das wie sollte man Bescheid wissen.

Vom Fiskus wurde eine Freimenge festgelegt, für die keine Steuer zu entrichten ist und das sind 200 Liter pro Jahr und pro Haushalt. Das Bier muss ausschließlich zum eigenen Verbrauch bestimmt sein und darf nicht verkauft werden. Wird Bier von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrau-häusern (z.B. in einem Kommunbrauhaus) hergestellt, so gilt es als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.

Bei der Herstellung von Bier durch Hobbybrauer ist wie folgt zu verfahren:

1. Herstellung, Herstellungsort und voraussichtliche Menge sind dem Hauptzollamt rechtzeitig vor Beginn jeder Herstellung schriftlich anzuzeigen.
2. In der ersten Brauanzeige eines jeden Kalenderjahres ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt wird.
3. Werden mehr als 200 l im Kalenderjahr hergestellt, so ist nur das Bier, das die Freimenge von 200 l übersteigt, zu versteuern. In diesem Fall ist eine Biersteueranmeldung (Vordruck 2075) abzugeben. Die Steuer muß vom Brauer selbst berechnet werden.
4. Für die überschreitende Menge muß Biersteuer nach einem ermäßigten Biersteuersatz entrichtet werden.
Für Hobbybrauer beträgt er zurzeit 0,4407 Euro je Hektoliter und Grad Plato. Grad Plato nennt man den Stammwürzegehalt des Bieres. Bei einer hergestellten Menge von drei Hektolitern Bier pro Jahr mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato wären das z.B. 5,28 Euro für den einen Hektoliter Bier, der die Freimenge übersteigt.
5. Die Steuer ist bei der Zahlstelle des Zollamts zu entrichten oder zu überweisen.
Die Bankverbindung lautet:
Deutsche Bundesbank, Filiale Nürnberg
Kontonummer: 760 010 00
Bankleitzahl: 760 000 00

Aus Vereinfachungsgründen erlaubt das Zollamt Nürnberg das hergestellte Bier als Steuerklasse P12 zu versteuern. P12 bedeutet 12° Plato, entspricht etwa 12% Stammwürze.

Steuerberechnung für das Zollamt Nürnberg:
==> 12 x 0,4407 = 5,28 Euro/hl

Download:
Biersteueranmeldung_2075 [70 KB]
Brauanzeige [42 KB]


Die Herstellung von Bier zu Demonstrationszwecken (z.B. das Schaubrauen bei den verschiedensten Events) ist nicht steuerfrei. Der Hersteller hat dem Hauptzollamt Zeitpunkt, Ort und voraussichtliche Menge vor der Bierherstellung anzuzeigen. Unverzüglich nach Abschluss der Veranstaltung hat der Hersteller eine Biersteueranmeldung über die Menge und den Stammwürzegehalt des erzeugten Bieres abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten.

Zum Verständnis ist folgendes zu beachten:

Die Herstellung von Bier gliedert sich in zwei Abschnitte:

1. Die Bereitung der Würze
2. Die Vergärung der Würze zu Bier

Bei der Würze handelt es sich noch nicht um einen Steuergegenstand. Deshalb ist es auch möglich, dass die Würze außerhalb des eigenen Haushaltes bereitet wird und anschließend mit nach Hause genommen wird.
Der steuerlich bedeutsame Abschnitt ist die Vergärung der Würze zu Bier.
Dadurch wird aus dem Nichtsteuergegenstand Würze der Steuergegenstand Bier. Aus diesem Grund muß die Vergärung im eigenen Haushalt des Haus- und Hobbybrauers erfolgen.
Hier kommt die oben beschriebene 200L/Jahr-Regelung für Hobbybrauer zur Anwendung.

Erfolgt die Vergärung nicht im eigenen, sondern außerhalb des eigenen Haushaltes statt, gilt das Bier als nicht vom Haus- und Hobbybrauer im eigenen Haushalt hergestellt.

Die so hergestellte Menge Bier ist komplett zu versteuern, nämlich mit 0,787 Euro/hl und Grad Plato, Beispiel für 50 Liter Bier mit 12° Plato:
12 x 0,787 x 0,50hl = 4,72€

Das gleiche gilt, wenn das Bier zwar im eigenen Haushalt, jedoch nicht nur zum eigenen Verbrauch hergestellt wird.