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Wer darf Bier brauen?

Grundsätzlich darf jeder in Deutschland sein eigenes Bier brauen, dazu bedarf es keiner amtlichen Genehmigung. Auch die Menge spielt dabei keine Rolle. Einzig über das wie sollte man Bescheid wissen.

Vom Fiskus wurde eine Freimenge festgelegt, für die keine Steuer zu entrichten ist und das sind 200 Liter pro Jahr und pro Haushalt. Das Bier muss ausschließlich zum eigenen Verbrauch bestimmt sein und darf nicht verkauft werden. Wird Bier von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrau-häusern (z.B. in einem Kommunbrauhaus) hergestellt, so gilt es als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.

Bei der Herstellung von Bier durch Hobbybrauer ist wie folgt zu verfahren:

1. Herstellung, Herstellungsort und voraussichtliche Menge sind dem Hauptzollamt rechtzeitig vor Beginn jeder Herstellung schriftlich anzuzeigen.
2. In der ersten Brauanzeige eines jeden Kalenderjahres ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt wird.
3. Werden mehr als 200 l im Kalenderjahr hergestellt, so ist nur das Bier, das die Freimenge von 200 l übersteigt, zu versteuern. In diesem Fall ist eine Biersteueranmeldung (Vordruck 2075) abzugeben. In der Regel muss die Steuer vom Brauer selbst berechnet werden.
4. Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter 0,787 Euro je Grad Plato. (1°Plato entspricht 1% Stammwürze)
Der Alkoholgehalt spielt dabei keine Rolle.
5. Die Steuer ist bei der Zahlstelle des Zollamts zu entrichten oder zu überweisen.


Die Herstellung von Bier zu Demonstrationszwecken (z.B. das Schaubrauen bei den verschiedensten Events) ist nicht steuerfrei. Der Hersteller hat dem Hauptzollamt Zeitpunkt, Ort und voraussichtliche Menge vor der Bierherstellung anzuzeigen. Unverzüglich nach Abschluss der Veranstaltung hat der Hersteller eine Biersteueranmeldung über die Menge und den Stammwürzegehalt des erzeugten Bieres abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten.


Hier ein Rechenbeispiel für 13% Stammwürze:
==> 13 x 0,787€ = 10,23 Euro

Bei einer Jahreserzeugung von unter 5000hl müssen nur noch 56% von dem oben errechneten 10,23€ entrichtet werden:
==> 10,23€ x 0,56 = 5,73 Euro/hl

Dabei kommen dem Brauer folgende ermäßigte Biersteuersätze zugute, wobei sich der Regelsteuersatz:

ermäßigt.

Aus Vereinfachungsgründen erlaubt das Zollamt Nürnberg das hergestellte Bier als Steuerklasse P11 zu versteuern. P11 bedeutet 11°Plato, entspricht etwa 11% Stammwürze.

Steuerberechnung für das Zollamt Nürnberg:
==> 11 x 0,787 x 0,56 = 4,85 Euro/hl


Download:
Biersteueranmeldung_2075 [70 KB]
Brauanzeige [42 KB]